Die Patientenverfügung
Gesetzt den Fall, Sie sind durch Unfall oder eine schwere Erkrankung selbst nicht in der Lage eine Entscheidung bzgl. Ihrer Behandlung zu treffen, erleichtert eine Patientenverfügung die Entscheidung über weitere Behandlungsmaßnahmen für die Angehörigen, Ärztinnen und Ärzte.
Was versteht man unter einer Patientenverfügung?
Man unterscheidet zwischen verbindlichen Patientenverfügungen und solchen, die zwar nicht verbindlichsind, aber trotzdem für die Ermittlung des Willens der Patientin/des Patienten zugrunde zu legen sind.
Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, mit der die Patientin/ der Patient eine medizinische Behandlung (z.B.: lebensverlängernde Maßnahmen) ablehnen kann. Sie tritt dann in Kraft, wenn die Patientin/ der Patient zum Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist (z.B.: bewusstlos).
In der verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, konkret beschrieben werden.
Aus der Patientenverfügung muss hervorgehen, dass die Patientin/ der Patient die Folgenrichtig einschätzt.
Die Ärztin/ der Arzt muss sich in der Regel an die Patientenverfügung halten.
Errichtung einer Patientenverfügung:
Voraussetzung:
- eine umfassende ärztliche Aufklärung, einschließlich der Folgen für die medizinische Behandlung.
Die Patientenverfügung muss schriftlich mit Angabe des Datums entweder vor
- Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt oder
- Notarin/ Notar oder
- Rechtskundigen Mitarbeiter*in der Patientenvertretung
errichtet werden.
Gültigkeitsdauer: 8 Jahre – anschließend Erneuerung + neuerliche ärztliche Aufklärung
Änderungen/ Ergänzungen: jederzeit möglich; ab dem Zeitpunkt der Änderung beginnen die 8 Jahre neu zu laufen.
Kann eine Patientin/ein Patient eine Patientenverfügung nicht erneuern, weil sie/er nicht entscheidungsfähig ist, so behält sie trotz des Ablaufs von acht Jahren, bzw. der von der Patientin/vom Patienten bestimmten kürzeren Frist, ihre Verbindlichkeit.
Die Patientenverfügung kann jederzeit von der Patientin/ dem Patienten widerrufen werden.
Die Patientenverfügung ist nicht wirksam, wenn sie nicht freiwillig oder ernsthaft zustande gekommen ist, wenn sich der Stand der Medizin wesentlich geändert hat (z.B.: neue, wirksamere Behandlungsmethoden) und wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist.
Patientenverfügungsregister:
Die Patientenverfügung kann im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats bzw. der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden.
Zweck: Die Krankenhäuser haben Zugang zum Inhalt, wodurch möglicherweise ein entscheidender Zeitverlust vermieden wird.
Zusätzliche Infos:
https://www.oesterreich.gv.at/linkresolution/link/27250
Rechtsanwälte/ Notare sind verpflichtet Änderungen und Ergänzungen im jeweiligen Register zu vermerken.
Formulare:
Download unter:
www.oesterreich.gv.at/themen/gesundheit/patientenrechte/3.html
siehe: Patientenverfügung/Formulare
Mit einer Patientenverfügung helfen Sie Ihrer Familie und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten bei der Entscheidung für ihre Behandlung.
Quellen:
www.oesterreich.gv.at/themen/gesundheit/patientenrechte/3.html
www.sozialministerium.at